(1) Die Fachausbildung muss das notwendige Wissen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und Kenntnisse der maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft zu erfüllen.
(2) Die Fachausbildung hat folgende Gebiete zu umfassen:
1. | Einführung und Grundlagen: mindestens 8 Unterrichtseinheiten; | |||||||||
2. | Rechtsgrundlagen, Normen: mindestens 32 Unterrichtseinheiten; | |||||||||
3. | Grundsätze der Organisation und der Methoden des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes: mindestens 23 Unterrichtseinheiten; | |||||||||
4. | Sicherheit von Arbeitssystemen mit Anwendungsfällen: mindestens 60 Unterrichtseinheiten; | |||||||||
5. | Ergonomie, Grundlagen und Anwendung: mindestens 24 Unterrichtseinheiten; | |||||||||
6. | Schadstoffe, Grundlagen und Anwendung: mindestens 19 Unterrichtseinheiten; | |||||||||
7. | Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von Maßnahmen: mindestens 10 Unterrichtseinheiten; | |||||||||
8. | Kosten-Nutzen-Analyse: mindestens 10 Unterrichtseinheiten; | |||||||||
9. | Psychologische und betriebssoziologische Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes: mindestens 27 Unterrichtseinheiten; | |||||||||
10. | Schnittstellen mit verwandten Sachgebieten, insbesondere dem Verkehrswesen: mindestens 7 Unterrichtseinheiten. |
(3) Die Fachausbildung hat mindestens 8 Wochen zu umfassen, die Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten darf 288 nicht unterschreiten. Eine Unterrichtseinheit umfasst 50 Minuten. Die Differenz zwischen der Gesamtzahl von 288 Unterrichtseinheiten zu den verbindlich vorgeschriebenen von 220 im Ausmaß von 68 Unterrichtseinheiten bleibt der individuellen inhaltlichen und didaktischen Gestaltung des Unterrichts durch die einzelne Ausbildungseinrichtung vorbehalten.
(4) Die Fachausbildung kann blockweise durchgeführt werden, wobei die einzelnen Ausbildungsabschnitte mindestens zwei Wochen betragen müssen. Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Fachausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.
Die Fachausbildung hat einem möglichst hohen Qualitätsanspruch zu genügen. Daher sind bei der Fachausbildung folgende Qualitätskriterien einzuhalten:
1. | Die Ausbildung muss praxis- und anwendungsorientiert erfolgen. | |||||||||
2. | Der Ausbildung muss ein geschlossenes Gesamtkonzept zugrunde liegen. | |||||||||
3. | Die Ausbildung muss lernzielorientiert erfolgen. | |||||||||
4. | Die Ausbildung muss modernen methodisch-didaktischen Anforderungen genügen. | |||||||||
5. | Lernkontrollen und Prüfungen müssen sich an Lernzielen orientieren. |
(1) Während der Fachausbildung ist der Lernfortschritt durch zweckentsprechende Lernkontrollen zu überprüfen.
(2) Die Fachausbildung ist mit einer Prüfung abzuschließen. Die Prüfung ist sowohl schriftlich als auch mündlich abzuhalten. Die Prüfung kann wiederholt werden.
(3) Über den erfolgreichen Abschluss der Fachausbildung ist ein Zeugnis auszustellen. Bei blockweiser Durchführung der Fachausbildung ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Bestätigung über die Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten auszustellen.
(4) Bei Personen, die bereits im Ausland eine ähnliche oder vergleichbare Fachausbildung absolviert haben, hat sich die Ausbildung auf jene Fächer zu beschränken, bei denen kein Ausbildungsnachweis vorliegt (z. B. Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften).Die Abschlussprüfung mit Ausnahme der Bewertung der Kenntnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 und 2 kann entfallen, wenn der Nachweis des Abschlusses einer im Hinblick auf das Ausbildungsziel, die Ausbildungsinhalte und den Ausbildungsumfang gleichwertigen Fachausbildung im Ausland erbracht wird.
Die Ausbildungseinrichtung hat eine Person zu bestellen, die für die organisatorische Kursbetreuung zuständig ist (Ausbildungsleiter[in]). Diese Person muss zumindest auf einem Teilgebiet der Fachausbildung über fachliche Kenntnisse verfügen und außerdem Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen.
Die Ausbildungseinrichtung hat den Antrag auf Anerkennung der Fachausbildung bei der Steiermärkischen Landesregierung einzubringen. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:
1. | ein Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der vorgesehenen Unterrichtseinheiten und bei blockweiser Ausbildung auch die zeitliche Einteilung enthalten muss, | |||||||||
2. | allgemeine Angaben über die organisatorische und fachliche Qualifikation der Ausbildungsleiter(innen) und über die fachliche Qualifikation der vorgesehenen Lehrkräfte, | |||||||||
3. | zweckentsprechende Angaben über die Ausstattung und Lehrmittel der Einrichtung, | |||||||||
4. | Angaben über die Organisation, den Ablauf und Inhalt der Prüfungen. |
(1) Die Fachausbildung ist anzuerkennen, wenn der vorgelegte Ausbildungsplan § 1 entspricht und gewährleistet ist, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen der Ausbildungseinrichtung zur Erreichung des Ausbildungszieles gegeben sind.
(2) Den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ist im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Anerkennung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich Organisation, Ausstattung, Lehrmittel und Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1. | die vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt werden oder | |||||||||
2. | die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder | |||||||||
3. | gegen §§ 2, 3, 4 oder 7 verstoßen wird. |
Zur Fachausbildung sind Personen zuzulassen, die
1. | ein Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung der Universität für Bodenkultur erfolgreich abgeschlossen haben oder eine Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt in der Land- oder Forstwirtschaft, im Garten- oder Weinbau erfolgreich abgelegt haben oder eine Meisterprüfung (z. B. auch Forstwarte und Facharbeiter) in diesen Fachgebieten (Land- oder Forstwirtschaft, Gartenbau oder Weinbau) nachgewiesen und | |||||||||
2. | eine mindestens zweijährige, dieser Ausbildung entsprechende betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben oder | |||||||||
3. | im Ausland eine gleichwertige Ausbildung genossen haben und dieselbe Berufspraxis nachweisen. |
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. August 2002, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO)
Stammfassung: LGBl. Nr. 86/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 135 Abs. 2 und 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, wird verordnet: