§ 1 SFK-VO Inhalt und Umfang der Fachausbildung

SFK-VO - Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Fachausbildung muss das notwendige Wissen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und Kenntnisse der maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft zu erfüllen.

(2) Die Fachausbildung hat folgende Gebiete zu umfassen:

1.

Einführung und Grundlagen: mindestens 8 Unterrichtseinheiten;

2.

Rechtsgrundlagen, Normen: mindestens 32 Unterrichtseinheiten;

3.

Grundsätze der Organisation und der Methoden des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes: mindestens 23 Unterrichtseinheiten;

4.

Sicherheit von Arbeitssystemen mit Anwendungsfällen: mindestens 60 Unterrichtseinheiten;

5.

Ergonomie, Grundlagen und Anwendung: mindestens 24 Unterrichtseinheiten;

6.

Schadstoffe, Grundlagen und Anwendung: mindestens 19 Unterrichtseinheiten;

7.

Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von Maßnahmen: mindestens 10 Unterrichtseinheiten;

8.

Kosten-Nutzen-Analyse: mindestens 10 Unterrichtseinheiten;

9.

Psychologische und betriebssoziologische Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes: mindestens 27 Unterrichtseinheiten;

10.

Schnittstellen mit verwandten Sachgebieten, insbesondere dem Verkehrswesen: mindestens 7 Unterrichtseinheiten.

(3) Die Fachausbildung hat mindestens 8 Wochen zu umfassen, die Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten darf 288 nicht unterschreiten. Eine Unterrichtseinheit umfasst 50 Minuten. Die Differenz zwischen der Gesamtzahl von 288 Unterrichtseinheiten zu den verbindlich vorgeschriebenen von 220 im Ausmaß von 68 Unterrichtseinheiten bleibt der individuellen inhaltlichen und didaktischen Gestaltung des Unterrichts durch die einzelne Ausbildungseinrichtung vorbehalten.

(4) Die Fachausbildung kann blockweise durchgeführt werden, wobei die einzelnen Ausbildungsabschnitte mindestens zwei Wochen betragen müssen. Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Fachausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.

In Kraft seit 10.08.2002 bis 31.12.9999
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