(1) Während der Fachausbildung ist der Lernfortschritt durch zweckentsprechende Lernkontrollen zu überprüfen.
(2) Die Fachausbildung ist mit einer Prüfung abzuschließen. Die Prüfung ist sowohl schriftlich als auch mündlich abzuhalten. Die Prüfung kann wiederholt werden.
(3) Über den erfolgreichen Abschluss der Fachausbildung ist ein Zeugnis auszustellen. Bei blockweiser Durchführung der Fachausbildung ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Bestätigung über die Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten auszustellen.
(4) Bei Personen, die bereits im Ausland eine ähnliche oder vergleichbare Fachausbildung absolviert haben, hat sich die Ausbildung auf jene Fächer zu beschränken, bei denen kein Ausbildungsnachweis vorliegt (z. B. Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften).Die Abschlussprüfung mit Ausnahme der Bewertung der Kenntnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 und 2 kann entfallen, wenn der Nachweis des Abschlusses einer im Hinblick auf das Ausbildungsziel, die Ausbildungsinhalte und den Ausbildungsumfang gleichwertigen Fachausbildung im Ausland erbracht wird.
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