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(1) FürDie Bewertung und Überwachung für die inKonformitätsbewertungsstellen nach den Abschnitten 7 und 8 vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen sindin Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/424 angeführten Anforderungen erfolgt durch die Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“ nach den im Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, festgelegten Bestimmungen.
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(2) Für die BenennungDie Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Art. 3 Z 23 der Stellen sind folgende weitere Kriterien zu berücksichtigen, sofern diese nicht bereits auf Grund des Akkreditierungsgesetzes im Akkreditierungsverfahren zu berücksichtigen waren:
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Verordnung (3EU) Einzelheiten zu Art und Umfang der Notifizierung sowie zur Koordination und zu Pflichten von Benannten Stellen können, insbesondere nach Maßgabe europäischer oder internationaler Vorgaben, durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden2016/424 setzt deren Akkreditierung gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 voraus.
(1) FürDie Bewertung und Überwachung für die inKonformitätsbewertungsstellen nach den Abschnitten 7 und 8 vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen sindin Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/424 angeführten Anforderungen erfolgt durch die Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“ nach den im Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, festgelegten Bestimmungen.
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(2) Für die BenennungDie Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Art. 3 Z 23 der Stellen sind folgende weitere Kriterien zu berücksichtigen, sofern diese nicht bereits auf Grund des Akkreditierungsgesetzes im Akkreditierungsverfahren zu berücksichtigen waren:
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Verordnung (3EU) Einzelheiten zu Art und Umfang der Notifizierung sowie zur Koordination und zu Pflichten von Benannten Stellen können, insbesondere nach Maßgabe europäischer oder internationaler Vorgaben, durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden2016/424 setzt deren Akkreditierung gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 voraus.