§ 28 SchPflG

Schulpflichtgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999
§ 28.Paragraph 28,

Zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Verordnungen gemäß § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 768/1996 behalten ihre Gültigkeit. Verordnungen gemäß der genannten Bestimmung verlieren mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit. Zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Verordnungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 768 aus 1996, behalten ihre Gültigkeit. Verordnungen gemäß der genannten Bestimmung verlieren mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.08.2017
§ 28.Paragraph 28,

Zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Verordnungen gemäß § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 768/1996 behalten ihre Gültigkeit. Verordnungen gemäß der genannten Bestimmung verlieren mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit. Zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Verordnungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 768 aus 1996, behalten ihre Gültigkeit. Verordnungen gemäß der genannten Bestimmung verlieren mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

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