(Grundsatzbestimmung) (1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.(Grundsatzbestimmung) (1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe römisch eins), für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.
Dieser § deckt - möglicherweise im Gegensatz zu anderen - den Einsatz der Österreichische Gebärdensprache als Unterrichtssprache, falls gesprochene Sprachen den SchülerInnen aufgrund einer Hörbehinderung nicht oder nicht ausreichend zugänglich sind. Es besteht aber keine im Absatz 1 verlangte ent... mehr lesen...
Zur Unterstützung der Organisation des reibungslosen Ablaufs des Unterrichts von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf wäre es in deren Interesse äußerst hilfreich, die Formulierung "kann" zu Ende des Punkt (1) gegen "muss" zu ersetzen, in Verbindung mit einer wöchentlichen Stundenanzahl, ... mehr lesen...
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