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Aufbau der Akademie für Sozialarbeit
§ 80. (1) Die AkademieBildungsanstalt für Sozialarbeit umfaßt sechs SemesterSozialpädagogik dient der Erwerbung höherer sozialpädagogischer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit und in anderen sozialpädagogischen Berufsfeldern erforderlich sind.
(2) Die AkademieAn der Bildungsanstalt für Sozialarbeit kann auch als Schule für Berufstätige unter allfälliger entsprechender VerlängerungSozialpädagogik sind geeignete Einrichtungen zum Zweck der Ausbildungsdauer geführt werdenpraktischen Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.
(3) (Anm.: aufgehoben durchBildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den in BGBl. I Nr. 20/1998§ 65 )und in Abs. 1 angeführten Aufgaben auch Aufgaben der sozialpädagogischen Forschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit und in anderen sozialpädagogischen Berufsfeldern übernehmen sowie Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.
(4) AnIn den einzelnen AkademienLehrplänen (§ 6) der Bildungsanstalt für Sozialarbeit ist ein Ständiger Ausschuß einzurichtenSozialpädagogik sind neben den in § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, dem der Direktor der Akademie für Sozialarbeitdidaktischen, fachtheoretischen, praktischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen und drei von den Lehrern zu wählende Lehrervertreterrechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie zwei von der Studentenvertretung zu entsendender Studentenvertreter angehören. An privaten Akademien für Sozialarbeit gehört dem Ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Schulerhalters anPflichtpraktika vorzusehen.
Aufbau der Akademie für Sozialarbeit
§ 80. (1) Die AkademieBildungsanstalt für Sozialarbeit umfaßt sechs SemesterSozialpädagogik dient der Erwerbung höherer sozialpädagogischer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit und in anderen sozialpädagogischen Berufsfeldern erforderlich sind.
(2) Die AkademieAn der Bildungsanstalt für Sozialarbeit kann auch als Schule für Berufstätige unter allfälliger entsprechender VerlängerungSozialpädagogik sind geeignete Einrichtungen zum Zweck der Ausbildungsdauer geführt werdenpraktischen Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.
(3) (Anm.: aufgehoben durchBildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den in BGBl. I Nr. 20/1998§ 65 )und in Abs. 1 angeführten Aufgaben auch Aufgaben der sozialpädagogischen Forschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit und in anderen sozialpädagogischen Berufsfeldern übernehmen sowie Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.
(4) AnIn den einzelnen AkademienLehrplänen (§ 6) der Bildungsanstalt für Sozialarbeit ist ein Ständiger Ausschuß einzurichtenSozialpädagogik sind neben den in § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, dem der Direktor der Akademie für Sozialarbeitdidaktischen, fachtheoretischen, praktischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen und drei von den Lehrern zu wählende Lehrervertreterrechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie zwei von der Studentenvertretung zu entsendender Studentenvertreter angehören. An privaten Akademien für Sozialarbeit gehört dem Ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Schulerhalters anPflichtpraktika vorzusehen.