§ 12 SchOG Organisationsformen der Volksschule

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999
§ 12.Paragraph 12,

(Grundsatzbestimmung) (1) Volksschulen sind

  1. 1.Ziffer einsnur mit der Grundschule oder
  2. 2.Ziffer 2mit Grundschule und Oberstufe
zu führen.
  1. (2)Absatz 2Die Grundschule ist
    1. 1.Ziffer einsmit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder
    2. 2.Ziffer 2mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen
    zu führen.
  2. (2a)Absatz 2 aVolksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
    1. 1.Ziffer einsals selbständige Volksschulen oder
    2. 2.Ziffer 2als Volksschulklassen, die einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
    3. 3.Ziffer 3als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.
  3. (3)Absatz 3Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige BehördeBildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des LandesschulratesSchulerhalters. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Abs. 2 ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters, des Landesschulrates und der zuständigen Schulbehörde des LandesBildungsdirektion vorgesehen werden kann.Über die Organisationsform gemäß Absatz eins und 2a entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige BehördeBildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des LandesschulratesSchulerhalters. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Absatz 2, ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters, des Landesschulrates und der zuständigen Schulbehörde des LandesBildungsdirektion vorgesehen werden kann.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.2018
§ 12.Paragraph 12,

(Grundsatzbestimmung) (1) Volksschulen sind

  1. 1.Ziffer einsnur mit der Grundschule oder
  2. 2.Ziffer 2mit Grundschule und Oberstufe
zu führen.
  1. (2)Absatz 2Die Grundschule ist
    1. 1.Ziffer einsmit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder
    2. 2.Ziffer 2mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen
    zu führen.
  2. (2a)Absatz 2 aVolksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
    1. 1.Ziffer einsals selbständige Volksschulen oder
    2. 2.Ziffer 2als Volksschulklassen, die einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
    3. 3.Ziffer 3als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.
  3. (3)Absatz 3Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige BehördeBildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des LandesschulratesSchulerhalters. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Abs. 2 ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters, des Landesschulrates und der zuständigen Schulbehörde des LandesBildungsdirektion vorgesehen werden kann.Über die Organisationsform gemäß Absatz eins und 2a entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige BehördeBildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des LandesschulratesSchulerhalters. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Absatz 2, ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters, des Landesschulrates und der zuständigen Schulbehörde des LandesBildungsdirektion vorgesehen werden kann.

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