§ 12 SchOG

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999

(Grundsatzbestimmung) (1) Volksschulen sind

1.

nur mit der Grundschule oder

2.

mit Grundschule und Oberstufe

zu führen.

(2) Die Grundschule ist

1.

mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder

2.

mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen

zu führen.

(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Volksschulen oder

2.

als Volksschulklassen, die einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige BehördeBildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des LandesschulratesSchulerhalters. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Abs. 2 ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters, des Landesschulrates und der zuständigen Schulbehörde des LandesBildungsdirektion vorgesehen werden kann.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.2018

(Grundsatzbestimmung) (1) Volksschulen sind

1.

nur mit der Grundschule oder

2.

mit Grundschule und Oberstufe

zu führen.

(2) Die Grundschule ist

1.

mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder

2.

mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen

zu führen.

(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Volksschulen oder

2.

als Volksschulklassen, die einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige BehördeBildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des LandesschulratesSchulerhalters. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Abs. 2 ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters, des Landesschulrates und der zuständigen Schulbehörde des LandesBildungsdirektion vorgesehen werden kann.

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