§ 46 Sbg. WFG 2015 (weggefallen)

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Wohnbauförderungsbeirat ist in allen Fragen der Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind, anzuhören, und zwar insbesondere

1.

vor der Beschlussfassung von Gesetzesvorlagen der Landesregierung an den Salzburger Landtag,

2.

vor der Beschlussfassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes,

3.

vor der Beschlussfassung von Wohnbauprogrammen,

4.

vor der Entscheidung über die Gewährung von Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen oder Wohnheimen, soweit dadurch die Obergrenze der im Wohnbauprogramm festgelegten Anzahl von Wohnungen/Heimplätzen überschritten wird.

(2) Der Wohnbauförderungsbeirat ist zumindest zweimal jährlich über die erteilten Zusicherungen zu informieren§ 46 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.2024
(1) Der Wohnbauförderungsbeirat ist in allen Fragen der Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind, anzuhören, und zwar insbesondere

1.

vor der Beschlussfassung von Gesetzesvorlagen der Landesregierung an den Salzburger Landtag,

2.

vor der Beschlussfassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes,

3.

vor der Beschlussfassung von Wohnbauprogrammen,

4.

vor der Entscheidung über die Gewährung von Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen oder Wohnheimen, soweit dadurch die Obergrenze der im Wohnbauprogramm festgelegten Anzahl von Wohnungen/Heimplätzen überschritten wird.

(2) Der Wohnbauförderungsbeirat ist zumindest zweimal jährlich über die erteilten Zusicherungen zu informieren§ 46 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

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