Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Die im Fahrdienst des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi tätigen Personen müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Das Tragen ausgesprochener Freizeitkleidung (Shorts, ärmellose Leibchen, Jogginganzüge u. dgl.) ist unzulässig.
In Kraft seit 01.04.2023 bis 31.12.9999
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