§ 28 Sbg. TMGBO

Sbg. TMGBO - Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 28

 

Hat der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrtauftrages oder während der Fahrt im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrtziel oder die Fahrtstrecke begründete Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Betriebes oder seiner persönlichen Sicherheit, so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern. Der Lenker des Taxifahrzeuges hat den Gewerbeinhaber davon zu verständigen.

In Kraft seit 01.05.1994 bis 31.12.9999
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