§ 31 Sbg. TMGBO

Sbg. TMGBO - Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 31

 

Der Taxilenker hat dem Fahrgast beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu leisten. Auf Verlangen der Fahrgäste sind die Fenster und, wenn das Fahrzeug ein solches aufweist, das Schiebedach unter Bedachtnahme auf die Gesundheit des Taxilenkers zu öffnen oder zu schließen.

In Kraft seit 01.05.1994 bis 31.12.9999
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