(1) Der Sitz für den Lenker muß ein Einzelsitz sein. Der Abstand der Sitze - gemessen von der Oberkante der vorderen zur Oberkante der hinteren Sitzlehne - muß mindestens 600 mm betragen, wobei sich der Lenkersitz in einer mittleren Stellung befindet, und einem Fahrgast mit normaler Körpergröße ein bequemes Sitzen und dem Lenker eine sichere Bedienung des Fahrzeuges ermöglichen.
(2) Bei nur einer Schiebetüre an der rechten Fahrzeugseite hat die Einstiegsöffnung einen bequemen Ein- und Ausstieg sowie Zugang zu den einzelnen Sitzreihen zu gewährleisten.
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