Von der Beförderung oder Weiterbeförderung können ausgeschlossen werden:
1. | Personen, welche eine Gefährdung der Ordnung und Sicherheit des Betriebes, der im Fahrdienst tätigen Person oder mitfahrender Personen erwarten lassen; dies gilt insbesondere für: | |||||||||
a) | Betrunkene und Personen mit ansteckenden Krankheiten; | |||||||||
b) | Personen, die explosionsfähige, leicht entzündliche oder ätzende Stoffe mit sich führen; | |||||||||
c) | Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, soweit es sich nicht um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt; | |||||||||
d) | Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug be-schmutzen oder beschädigen sowie | |||||||||
e) | Personen, die sich den Bestimmungen der §§ 3 oder 7 Abs 2 zuwider verhalten. | |||||||||
2. | Tiere, insbesondere bösartige oder verschmutzte Tiere sowie Hunde, die keinen Maulkorb tragen, ausgenommen Assistenzhunde (§ 13 Abs 3a GelverkG); | |||||||||
3. | Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können. |
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