§ 8 Sbg. TMGBO § 8

Sbg. TMGBO - Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Von der Beförderung oder Weiterbeförderung können ausgeschlossen werden:

1.

Personen, welche eine Gefährdung der Ordnung und Sicherheit des Betriebes, der im Fahrdienst tätigen Person oder mitfahrender Personen erwarten lassen; dies gilt insbesondere für:

a)

Betrunkene und Personen mit ansteckenden Krankheiten;

b)

Personen, die explosionsfähige, leicht entzündliche oder ätzende Stoffe mit sich führen;

c)

Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, soweit es sich nicht um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt;

d)

Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug be-schmutzen oder beschädigen sowie

e)

Personen, die sich den Bestimmungen der §§ 3 oder 7 Abs 2 zuwider verhalten.

2.

Tiere, insbesondere bösartige oder verschmutzte Tiere sowie Hunde, die keinen Maulkorb tragen, ausgenommen Assistenzhunde (§ 13 Abs 3a GelverkG);

3.

Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können.

In Kraft seit 24.05.2018 bis 31.12.9999
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