(1) Die Fahrgäste haben bei der Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen des Abs. 2 sowie des § 8 zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.
(2) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte. Ihnen ist insbesondere untersagt:
1. | den Lenker während der Fahrt zu behindern; | |||||||||
2. | die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen; | |||||||||
3. | die der Fahrbahnmitte zugekehrte Außentüre auch bei Stillstand des Fahrzeuges eigenmächtig zu öffnen. |
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