1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen, die Mitglied des Landtages, Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes, Amtsführender Präsident des Landesschulrates, Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg, Bürgermeister einer anderen Gemeinde des Landes oder Präsident der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, im folgenden als Landwirtschaftskammer bezeichnet, sind.
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