(1) In anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 6 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 ausgestellte Bescheinigungen gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG sind den nach dieser Verordnung ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen gleichgestellt. § 6 Abs 12 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 ist auf diese Bescheinigungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Sofern die in einer Bescheinigung gemäß Abs 1 enthaltenen Angaben nicht zumindest auch auf Deutsch oder Englisch gemacht werden, hat der Besitzer oder die Besitzerin der Bescheinigung bei der Ausübung jener Befugnisse, die nach dem Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 oder den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen an den Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gebunden sind, eine beglaubigte deutsche Übersetzung mit sich zu führen oder zumindest in solcher Nähe zu dem Ort seines oder ihres Tätigwerdens zu verwahren, dass sie auf Aufforderung der Behörde oder von Organen gemäß § 17 Abs 1 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 kurzfristig vorgelegt werden kann.
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