(1) In Hinblick auf die Aufrechterhaltung der fachlichen Eignung eines beruflichen Verwenders oder einer beruflichen Verwenderin von Pflanzenschutzmitteln und eines Beraters oder einer Beraterin über Pflanzenschutz und die sichere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind den Fortbildungskursen gemäß § 2 gleichgestellt:
1. | der erfolgreiche Abschluss einer Weiterbildung für Vertreiber oder Vertreiberinnen und Berater oder Beraterinnen im Vertrieb gemäß § 2 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 für Personen, die die Ausbildung nach derselben Bestimmung erfolgreich abgeschlossen haben (§ 4 Abs 1 Z 1); | |||||||||
2. | der erfolgreiche Abschluss einer Weiterbildung für Greenkeeper für Personen, die die Ausbildung zum Greenkeeper nach Level 3 GTC Golf Course Supervisor erfolgreich abgeschlossen haben (§ 4 Abs 1 Z 7); | |||||||||
3. | die Teilnahme an von dritter Seite abgehaltenen Fortbildungen, erforderlichenfalls in Verbindung mit der Teilnahme an einem Ergänzungskurs gemäß § 2 Abs 1 dritter Satz, | |||||||||
a) | für die auf Verlangen der Behörde eine ausreichend detaillierte Darstellung des Lehrstoffes und der Dauer durch den Veranstalter vorgelegt wird, | |||||||||
b) | die in ihrer Gesamtheit die in § 2 Abs 3 vorgesehenen Inhalte zur Gänze abdecken und | |||||||||
c) | deren Dauer in ihrer Gesamtheit mindestens fünf Stunden beträgt. | |||||||||
§ 2 Abs 2 ist auf die Teilnahme an mehreren Fortbildungen und die Teilnahme an einem Ergänzungskurs sinngemäß anzuwenden. |
(2) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann zur Information von interessierten Personen auf ihrer Internetseite veröffentlichen, welche Teile der in § 2 Abs 3 vorgesehenen Inhalte durch von dritter Seite abgehaltene Fortbildungen abgedeckt werden.
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