(1) Ausbildungsbescheinigungen gemäß § 6 Abs 9 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 sind in Form einer aus Kunststoff gefertigten Karte im sogenannten „Scheckkartenformt“ (ISO-Norm 7810, etwa 85,6 x 54 mm) auszuführen.
(2) Ausbildungsbescheinigungen haben jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
1. | die Bezeichnung als Ausbildungsbescheinigung gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG; | |||||||||
2. | den Hinweis, dass die Ausbildungsbescheinigung nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig ist; | |||||||||
3. | Vorname und Familien- oder Nachname des Besitzers oder der Besitzerin; | |||||||||
4. | das Geburtsdatum des Besitzers oder der Besitzerin; | |||||||||
5. | das Ausstellungsdatum; | |||||||||
6. | das Ablaufdatum; | |||||||||
7. | den Hinweis auf die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg als ausstellende Stelle; | |||||||||
8. | eine eindeutige Kennzeichnung (zB Nummer, Buchstaben-Ziffern-Folge); | |||||||||
9. | die Unterschrift des oder der die Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung genehmigenden Organwalters oder Organwalterin der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg. |
(3) Die Ausbildungsbescheinigung kann zusätzlich mit dem Logo der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg als ausstellender Stelle versehen sein.
(4) Auf Antrag ist ein Duplikat für eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen:
1. | bei Ungültigwerden der Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 10 Z 2 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014; | |||||||||
2. | zur Richtigstellung von unzutreffenden Angaben gemäß Abs 2; | |||||||||
3. | bei einer Änderung des Namens des Besitzers oder der Besitzerin; | |||||||||
4. | bei dauerhaftem Verlust der Ausbildungsbescheinigung. |
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