(1) Die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg gemäß § 7 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 durchzuführenden Ausbildungskurse haben mindestens 20 Stunden zu umfassen.
(1a) Ausbildungskurse für Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit zumindest fünfjähriger praktischer Betätigung in der Landwirtschaft haben mindestens acht Stunden zu umfassen. Die Zulassung zu solchen Ausbildungskursen erfolgt durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und ist neben derjenigen des Abs 5 eine Voraussetzung für die Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Ausbildungskurs. Kann die Voraussetzung der zumindest fünfjährigen praktischen Betätigung in der Landwirtschaft nicht nachgewiesen werden, ist die Anmeldung unter Darlegung der Gründe zu verweigern; auf Verlangen ist darüber von der Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Behörde ist das im übertragenen Wirkungsbereich tätig werdende, nach den Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg.
(2) In den Ausbildungskursen sind zu vermitteln:
1. | die theoretischen Kenntnisse gemäß der Anlage zum Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014; | |||||||||
2. | die zu deren Umsetzung erforderlichen grundlegenden praktischen Fertigkeiten; | |||||||||
3. | die Befähigung, die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eigenständige Inanspruchnahme der verfügbaren Informationsangebote auf einem aktuellen Stand zu halten. |
(3) Der Lehrplan für die Ausbildungskurse ist von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg jährlich an die wissenschaftliche, technische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklung anzupassen und hat die Form der Überprüfung und Bewertung der von den Teilnehmern und Teilnehmerinnen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Mindestanforderungen für die Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme festzulegen. Der Lehrplan und dessen Anpassungen sind vor der Abhaltung der Ausbildungskurse der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Zu den Ausbildungskursen sind nur Personen zuzulassen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Die Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs setzt die Erfüllung der im Lehrplan gemäß Abs 3 festgelegten Mindestanforderungen bei der Überprüfung der von dem Teilnehmer und der Teilnehmerin erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus.
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