§ 7 Sbg. PAFV 2015 § 7

Sbg. PAFV 2015 - Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat über die von ihr ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen ein elektronisches Register zu führen. In diesem sind für jede ausgestellte Ausbildungsbescheinigung jedenfalls zu erfassen:

1.

Vorname und Familien- oder Nachname des Besitzers oder der Besitzerin;

2.

das Geburtsdatum des Besitzers oder der Besitzerin;

3.

die Staatsangehörigkeit des Besitzers oder der Besitzerin;

4.

Anschrift des Hauptwohnsitzes und allfällige weitere bekannt gegebene Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail, etc) des Besitzers oder der Besitzerin;

5.

gegebenenfalls die LFBIS-Nummer des Betriebes des Besitzers oder der Besitzerin;

6.

das Ausstellungsdatum der Ausbildungsbescheinigung;

7.

das auf der Ausbildungsbescheinigung angegebene Ablaufdatum;

8.

die eindeutige Kennzeichnung (zB Nummer, Buchstaben-Ziffern-Folge);

9.

die Einleitung und das Ergebnis eines Verfahrens zur Einziehung gemäß § 6 Abs 10 Z 2 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 oder eines Verfahrens zur Ungültigerklärung gemäß § 6 Abs 11 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014;

10.

die Ausstellung eines Duplikates für eine Ausbildungsbescheinigung;

11.

die Verlängerungen der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung.

In Kraft seit 24.09.2015 bis 31.12.9999
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