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Gesetz, mit dem Bestimmungen über die Bestellung von Führungskräften und die Anstellung in den Landesdienst getroffen werden (Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 – S.OG)StF: LGBl Nr 54/2017LGBl Nr 78/2020 (Blg LT 1516. GP: RV 277RV 463, AB 348AB 500, jeweils 53. Sess)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Pflichten der mitwirkenden Personen
2. Abschnitt | |
Bestellung von Führungskräften |
§ 3 Ausschreibung
§ 4 Vorschlagskommission
§ 5 Aufgabe der Vorschlagskommission
§ 6 Bestellungsentscheidung
§ 7 Informationsrecht
3. Abschnitt | |
Anstellung in den Landesdienst oder Aufnahme in ein Lehrverhältnis |
§ 8 Ausschreibung
§ 9 Auswahlverfahren
§ 10 Auswahlkommission
§ 11 Anstellungsvorschlag
§ 12 Anstellungsentscheidung
§ 13 Informationsrecht
§ 14 Verfahren bei mehrmaliger Bewerbung
4. Abschnitt | |
Schlussbestimmungen |
§ 15 Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 16 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 17 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
Gesetz, mit dem Bestimmungen über die Bestellung von Führungskräften und die Anstellung in den Landesdienst getroffen werden (Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 – S.OG)StF: LGBl Nr 54/2017LGBl Nr 78/2020 (Blg LT 1516. GP: RV 277RV 463, AB 348AB 500, jeweils 53. Sess)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Pflichten der mitwirkenden Personen
2. Abschnitt | |
Bestellung von Führungskräften |
§ 3 Ausschreibung
§ 4 Vorschlagskommission
§ 5 Aufgabe der Vorschlagskommission
§ 6 Bestellungsentscheidung
§ 7 Informationsrecht
3. Abschnitt | |
Anstellung in den Landesdienst oder Aufnahme in ein Lehrverhältnis |
§ 8 Ausschreibung
§ 9 Auswahlverfahren
§ 10 Auswahlkommission
§ 11 Anstellungsvorschlag
§ 12 Anstellungsentscheidung
§ 13 Informationsrecht
§ 14 Verfahren bei mehrmaliger Bewerbung
4. Abschnitt | |
Schlussbestimmungen |
§ 15 Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 16 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 17 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu