§ 3 Sbg. NG § 3

Sbg. NG - Salzburger Notifikationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung hat Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften dem Bund zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Wenn eine vollständige Umsetzung einer europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifikationspflichten, so ist auch diesen nachzukommen.

(2) Die Übermittlung zur Notifikation hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den vollständigen Titel des Entwurfs,

2.

eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Entwurfs,

3.

die Gründe, die die Erlassung der betreffenden technischen Vorschrift oder deren wesentliche Änderung entsprechend dem Entwurf erforderlich machen.

Gleichzeitig sind die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs notwendig sind und sie nicht schon bei einer früheren Mitteilung zur Verfügung gestellt worden sind. Ein allfälliges ausdrückliches Verlangen um vertrauliche Behandlung ist zu begründen.

(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, hat die Übermittlung außerdem zu enthalten:

1.

eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte;

2.

soweit verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, wenn zweckmäßig mit einer Risikoanalyse.

(4) Die Notifikationspflicht besteht nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, wenn diese

1.

verbindliche Unionsrechtsakte umsetzen, mit denen technische Spezifikationen in Kraft gesetzt werden;

2.

Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, durch das gemeinsame technische Spezifikationen in der Union in Kraft gesetzt werden;

3.

Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Unionsrechtsakten enthalten sind;

4.

Art 12 Abs 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Rates über die allgemeine Produktsicherheit anwenden;

5.

lediglich einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union nachkommen;

6.

lediglich eine technische Vorschrift gemäß § 2 Z 4 oder 5 zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern;

7.

Maßnahmen betreffen, die im Rahmen der EU-Verträge zum Schutz von Personen, insbesondere von Dienstnehmern bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, wenn diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen auch in diesen Fällen eine Notifikationspflicht besteht.

In Kraft seit 28.08.2018 bis 31.12.9999
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