(1) Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben und als Anträge von Abgeordneten oder von Ausschüssen an den Landtag gelangen, sind vom Landtag der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens gemäß § 3 zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Gesetzesvorschläge der Landesregierung, wenn bei der Behandlung im Landtag eine bereits einem Notifikationsverfahren unterzogene technische Vorschrift wesentlich geändert oder eine solche neu aufgenommen wird.
(2) Die Landesregierung hat in den Fällen des Abs. 1 das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates dem Landtag mitzuteilen.
(3) Der Landtag hat dafür zu sorgen, dass vor Ablauf der Stillhaltefristen gemäß § 4 die technische Vorschrift nicht beschlossen wird. Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates sind bei der weiteren Behandlung der technischen Vorschrift im Landtag soweit wie möglich zu berücksichtigen. Berichte und Stellungnahmen an die Europäische Kommission sind erforderlichenfalls gemäß § 3 Abs. 1 zu übermitteln.
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