§ 1 Sbg. NG § 1

Sbg. NG - Salzburger Notifikationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, für die nach unionsrechtlichen Bestimmungen eine Notifikationspflicht besteht und die vom Landesgesetzgeber geregelt werden können, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.

In Kraft seit 28.08.2018 bis 31.12.9999
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