Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Landesregierung hat Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften dem Bund zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Wenn eine vollständige Umsetzung einer europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifikationspflichten, so ist auch diesen nachzukommen.
(2) Die Übermittlung zur Notifikation hat jedenfalls zu enthalten:
1. | den vollständigen Titel des Entwurfs, | |||||||||
2. | eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Entwurfs, | |||||||||
3. | die Gründe, die die Erlassung der betreffenden technischen Vorschrift oder deren wesentliche Änderung entsprechend dem Entwurf erforderlich machen. | |||||||||
Gleichzeitig sind die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs notwendig sind und sie nicht schon bei einer früheren Mitteilung zur Verfügung gestellt worden sind. Ein allfälliges ausdrückliches Verlangen um vertrauliche Behandlung ist zu begründen. |
(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, hat die Übermittlung außerdem zu enthalten:
1. | eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte; | |||||||||
2. | soweit verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, wenn zweckmäßig mit einer Risikoanalyse. |
(4) Die Notifikationspflicht besteht nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, wenn diese
1. | verbindliche | |||||||||
2. | Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, durch das gemeinsame technische Spezifikationen in der | |||||||||
3. | Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen | |||||||||
4. | Art | |||||||||
5. | lediglich einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen | |||||||||
6. | lediglich eine technische Vorschrift gemäß § 2 Z 4 oder 5 zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern; | |||||||||
7. | Maßnahmen betreffen, die im Rahmen |
(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen auch in diesen Fällen eine Notifikationspflicht besteht.
(1) Die Landesregierung hat Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften dem Bund zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Wenn eine vollständige Umsetzung einer europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifikationspflichten, so ist auch diesen nachzukommen.
(2) Die Übermittlung zur Notifikation hat jedenfalls zu enthalten:
1. | den vollständigen Titel des Entwurfs, | |||||||||
2. | eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Entwurfs, | |||||||||
3. | die Gründe, die die Erlassung der betreffenden technischen Vorschrift oder deren wesentliche Änderung entsprechend dem Entwurf erforderlich machen. | |||||||||
Gleichzeitig sind die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs notwendig sind und sie nicht schon bei einer früheren Mitteilung zur Verfügung gestellt worden sind. Ein allfälliges ausdrückliches Verlangen um vertrauliche Behandlung ist zu begründen. |
(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, hat die Übermittlung außerdem zu enthalten:
1. | eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte; | |||||||||
2. | soweit verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, wenn zweckmäßig mit einer Risikoanalyse. |
(4) Die Notifikationspflicht besteht nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, wenn diese
1. | verbindliche | |||||||||
2. | Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, durch das gemeinsame technische Spezifikationen in der | |||||||||
3. | Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen | |||||||||
4. | Art | |||||||||
5. | lediglich einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen | |||||||||
6. | lediglich eine technische Vorschrift gemäß § 2 Z 4 oder 5 zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern; | |||||||||
7. | Maßnahmen betreffen, die im Rahmen |
(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen auch in diesen Fällen eine Notifikationspflicht besteht.