§ 1 Sbg. NG § 1

Salzburger Notifikationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2018 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich

§ 1

Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, für die nach gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen Bestimmungen eine Notifikationspflicht besteht und die vom Landesgesetzgeber geregelt werden können, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.

Stand vor dem 27.08.2018

In Kraft vom 26.09.2009 bis 27.08.2018
Anwendungsbereich

§ 1

Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, für die nach gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen Bestimmungen eine Notifikationspflicht besteht und die vom Landesgesetzgeber geregelt werden können, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.

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