Artikel V
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: zu § 3 und Anlage)
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Landeswappengesetz 1954, LGBl. Nr. 49, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 115/1970 und Nr. 58/1975 außer Kraft.
(3) Bewilligungen zum Gebrauch des Landeswappens gemäß den §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Salzburger Landeswappengesetzes 1954 gelten als Verleihungen im Sinne dieses Gesetzes. Soweit erforderlich, können Auflagen und der Umfang des verliehenen Rechtes gemäß § 3 Abs. 2 noch nachträglich festgelegt werden.
(4) Insoweit das Landeswappen in den Darstellungen der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden ist, dürfen Drucksorten, Siegel und Stempel mit einer abweichenden Darstellung des Landeswappens noch bis 31. Dezember 1991 verwendet werden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Landesregierung vorhandene Schilder und Tafeln, Ehrenzeichen und Medaillen sowie Drucksorten für Ausweise jeweils mit einer abweichenden Darstellung des Landeswappens sowie Dienstabzeichen gemäß § 1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. Mai 1978, LGBl. Nr. 31, zur Durchführung des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes dürfen auch über diesen Zeitpunkt hinaus ausgegeben und wie die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ausgegebenen von den hiezu Befugten weiter verwendet werden. Sinngemäßes gilt für Verwaltungsabgabenmarken des Landes. Von diesem Gesetz unberührt bleiben bildhauerische Darstellungen des Landeswappens, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.
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