(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann einer physischen oder juristischen Person als Auszeichnung verliehen werden, wenn diese hervorragende im besonderen Interesse des Landes gelegene Leistungen vollbracht hat oder mit solchen Leistungen zukünftig zu rechnen ist. Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen sind erforderlichenfalls Auskünfte bei den Bezirkshauptmannschaften, Gemeinden oder bei den gesetzlichen Interessenvertretungen einzuholen. Auf die Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Vorschläge für die Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens können von den Bezirksverwaltungsbehörden und von jeder Person, insbesondere auch von den Gemeinden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen, erstattet werden.
(3) Die Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens in der Form eines Rundsiegels ist unzulässig.
(4) Im Fall der Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens ist der Person, der dieses Recht verliehen wird, eine Darstellung des Landeswappens in Farbe und in Schwarz-Weiß sowie eine vom Landeshauptmann unterzeichnete Urkunde über die Verleihung zu überreichen.
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