(1) Die Landesregierung hat die Führung und die Verwendung des Landeswappens unabhängig von einer Bestrafung zu untersagen, wenn sie in einer Art und Weise erfolgt, daß das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird oder die Führung des Landeswappens der verliehenen Berechtigung nicht entspricht.
(2) Die Landesregierung kann von demjenigen, der das Landeswappen führt oder verwendet, die Vorlage von Unterlagen verlangen, aus denen die Art und Weise der Führung oder Verwendung des Landeswappens zur Gänze ersichtlich ist.
(3) Abs. 1 und 2 sind auch auf die Führung oder Verwendung von Darstellungen anwendbar, die dem Landeswappen verwechselbar ähnlich sind.
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