(1) Die zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten von natürlichen und juristischen Personen, denen das Recht zum Führen des Salzburger Landeswappens verliehen wurde oder verliehen werden soll, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:
a) | Name und ehemalige Namen; | |||||||||
b) | Geburtsdatum; | |||||||||
c) | Kontaktdaten; | |||||||||
d) | Umfang des zu verleihenden bzw verliehenen Rechts; | |||||||||
e) | sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Tatsachen, die für die Aufgabenbesorgung wesentlich sind. |
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