(1) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, ob ein Betrieb als Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer- und Junghennenaufzuchtbetrieb oder als Brüterei anerkannt wird. Dies hat zu erfolgen, wenn ein Betrieb den gemäß § 2 aufgestellten Anforderungen entspricht.
(2) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes gegenüber der Landwirtschaftskammer.
(3) Auf das Verfahren der Landwirtschaftskammer in Vollziehung dieses Gesetzes findet das AVG 1950 Anwendung.
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