Die Geflügelhaltung ist durch die Verwendung hochwertiger Tiere aus anerkannten Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer- und Junghennenaufzuchtbetrieben sowie Brütereien zu fördern.
(1) Zur Förderung der Geflügelhaltung hat die Landwirtschaftskammer durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Anerkennung als Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer- und Junghennenaufzuchtbetrieb sowie als Brüterei festzusetzen, dies insbesondere hinsichtlich
a) | der genetischen Herkunft, des Gesundheitszustandes sowie der Leistungsfähigkeit des Tiermaterials; | |||||||||
b) | der erforderlichen Betriebseinrichtung und Betriebsführung und | |||||||||
c) | der Aufzeichnungs- und Meldepflicht sowie organisatorischer Maßnahmen (Gesundheitsdienst, überbetriebliche Zusammenschlüsse, Beratung und dgl.), soweit sie zur Durchführung und Kontrolle der züchterischen Tätigkeit erforderlich sind. |
(2) Soweit die Landwirtschaftskammer zur Durchführung dieses Gesetzes allgemein verbindliche Anordnungen erläßt, sind diese im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer mit der Wirkung kundzumachen, daß sie mangels eines besonders bestimmten Wirksamkeitsbeginnes mit dem der Versendung des betreffenden Stückes des Mitteilungsblattes nächstfolgenden Tag in Kraft treten.
(1) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, ob ein Betrieb als Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer- und Junghennenaufzuchtbetrieb oder als Brüterei anerkannt wird. Dies hat zu erfolgen, wenn ein Betrieb den gemäß § 2 aufgestellten Anforderungen entspricht.
(2) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes gegenüber der Landwirtschaftskammer.
(3) Auf das Verfahren der Landwirtschaftskammer in Vollziehung dieses Gesetzes findet das AVG 1950 Anwendung.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) § 3 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
(3) § 3 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Gesetz vom 26. Feber 1975, mit dem die Geflügelhaltung im Lande Salzburg geregelt wird – Salzburger Geflügelhaltungsgesetz
StF: LGBl Nr 45/1975
Änderung
LGBl Nr 107/2012 (Blg LT 14. GP: RV 66, AB 98, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)