§ 1 Sbg. GHG § 1

Sbg. GHG - Salzburger Geflügelhaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Geflügelhaltung ist durch die Verwendung hochwertiger Tiere aus anerkannten Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer- und Junghennenaufzuchtbetrieben sowie Brütereien zu fördern.

In Kraft seit 01.06.1975 bis 31.12.9999
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