Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Geflügelhaltung ist durch die Verwendung hochwertiger Tiere aus anerkannten Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer- und Junghennenaufzuchtbetrieben sowie Brütereien zu fördern.
In Kraft seit 01.06.1975 bis 31.12.9999
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