(1) Zur Förderung der Geflügelhaltung hat die Landwirtschaftskammer durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Anerkennung als Herdbuchzucht-, Vermehrungszucht-, Bruteierliefer- und Junghennenaufzuchtbetrieb sowie als Brüterei festzusetzen, dies insbesondere hinsichtlich
a) | der genetischen Herkunft, des Gesundheitszustandes sowie der Leistungsfähigkeit des Tiermaterials; | |||||||||
b) | der erforderlichen Betriebseinrichtung und Betriebsführung und | |||||||||
c) | der Aufzeichnungs- und Meldepflicht sowie organisatorischer Maßnahmen (Gesundheitsdienst, überbetriebliche Zusammenschlüsse, Beratung und dgl.), soweit sie zur Durchführung und Kontrolle der züchterischen Tätigkeit erforderlich sind. |
(2) Soweit die Landwirtschaftskammer zur Durchführung dieses Gesetzes allgemein verbindliche Anordnungen erläßt, sind diese im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer mit der Wirkung kundzumachen, daß sie mangels eines besonders bestimmten Wirksamkeitsbeginnes mit dem der Versendung des betreffenden Stückes des Mitteilungsblattes nächstfolgenden Tag in Kraft treten.
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