§ 3 Sbg. GBG 1968

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Aufnahme von GemeindebeamtenDienstpostenplan

§ 3

(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes richtet sich die AnstellungVerwendung der Gemeindebeamten nach den auf Grund des DienstpostenplanesDienstpostenplans zur Verfügung stehenden Dienstposten. Der Dienstpostenplan (Stellenplan) wird von der Gemeindevertretung anläßlichanlässlich der Aufstellung des Haushaltsvoranschlages unter Berücksichtigung des Bedarfes aufgestellt und bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Vor personalrechtlichen Verfügungen im Rahmen des DienstpostenplanesDienstpostenplans ist der Personalakt des betreffenden Gemeindebeamten oder Bewerbers mit den der Verfügung zugrunde liegenden Unterlagen zwecks Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der zu treffenden Verfügung der Landesregierung vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2005

Aufnahme von GemeindebeamtenDienstpostenplan

§ 3

(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes richtet sich die AnstellungVerwendung der Gemeindebeamten nach den auf Grund des DienstpostenplanesDienstpostenplans zur Verfügung stehenden Dienstposten. Der Dienstpostenplan (Stellenplan) wird von der Gemeindevertretung anläßlichanlässlich der Aufstellung des Haushaltsvoranschlages unter Berücksichtigung des Bedarfes aufgestellt und bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Vor personalrechtlichen Verfügungen im Rahmen des DienstpostenplanesDienstpostenplans ist der Personalakt des betreffenden Gemeindebeamten oder Bewerbers mit den der Verfügung zugrunde liegenden Unterlagen zwecks Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der zu treffenden Verfügung der Landesregierung vorzulegen.

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