Dienstgrade des Landesfeuerwehrverbandes
(1) Beim Landesfeuerwehrverband bestehen als Dienstgrade:
a) | Stabsdienstgrade; | |||||||||
b) | Sonderdienstgrade; | |||||||||
c) | Verwaltungsdienstgrade; | |||||||||
d) | Dienstgrade der Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes. |
(2) Stabsdienstgrade sind der Brandrat, der Oberbrandrat, der Landesbranddirektor-Stellvertreter und der Landesbranddirektor.
(3) Sonderdienstgrade sind der Feuerwehrkurat, der Feuerwehrarzt, der Feuerwehrtechniker, der Abteilungsbrandinspektor, der Brandrat, der Landesfeuerwehrkurat und der Landesfeuerwehrarzt.
(4) Verwaltungsdienstgrade beim Landesfeuerwehrverband sind der Verwaltungsinspektor, der Oberverwaltungsinspektor und der Hauptverwaltungsinspektor.
(5) Die Dienstgrade der Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes entsprechen mit der Maßgabe jenen der Freiwilligen Feuerwehr und des Landesfeuerwehrverbandes Salzburg, daß diese mit dem Zusatz "des Landesfeuerwehrverbandes" zu gelten haben.
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