§ 7 Sbg. FWV

Salzburger Feuerwehrverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.1994 bis 31.12.9999

Dienstgrade des Landesfeuerwehrverbandes

§ 7

(1) Beim Landesfeuerwehrverband bestehen als Dienstgrade:

a)

Stabsdienstgrade;

b)

Sonderdienstgrade;

c)

Verwaltungsdienstgrade;

d)

Dienstgrade der Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes.

(2) Stabsdienstgrade sind der Brandrat, der Oberbrandrat, der Landesbranddirektor-Stellvertreter und der Landesbranddirektor.

(3) Sonderdienstgrade sind der Feuerwehrkurat, der Feuerwehrarzt, der Feuerwehrtechniker, der Abteilungsbrandinspektor, der Brandrat, der Landesfeuerwehrkurat und der Landesfeuerwehrarzt.

(4) Verwaltungsdienstgrade beim Landesfeuerwehrverband sind der Verwaltungsinspektor, der Oberverwaltungsinspektor und der Hauptverwaltungsinspektor.

(5) Die Dienstgrade der Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes entsprechen mit der Maßgabe jenen der Freiwilligen Feuerwehr und des Landesfeuerwehrverbandes Salzburg, daß diese mit dem Zusatz "des Landesfeuerwehrverbandes" zu gelten haben.

Stand vor dem 08.02.1994

In Kraft vom 01.12.1986 bis 08.02.1994

Dienstgrade des Landesfeuerwehrverbandes

§ 7

(1) Beim Landesfeuerwehrverband bestehen als Dienstgrade:

a)

Stabsdienstgrade;

b)

Sonderdienstgrade;

c)

Verwaltungsdienstgrade;

d)

Dienstgrade der Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes.

(2) Stabsdienstgrade sind der Brandrat, der Oberbrandrat, der Landesbranddirektor-Stellvertreter und der Landesbranddirektor.

(3) Sonderdienstgrade sind der Feuerwehrkurat, der Feuerwehrarzt, der Feuerwehrtechniker, der Abteilungsbrandinspektor, der Brandrat, der Landesfeuerwehrkurat und der Landesfeuerwehrarzt.

(4) Verwaltungsdienstgrade beim Landesfeuerwehrverband sind der Verwaltungsinspektor, der Oberverwaltungsinspektor und der Hauptverwaltungsinspektor.

(5) Die Dienstgrade der Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes entsprechen mit der Maßgabe jenen der Freiwilligen Feuerwehr und des Landesfeuerwehrverbandes Salzburg, daß diese mit dem Zusatz "des Landesfeuerwehrverbandes" zu gelten haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten