§ 3 Sbg. FWV

Sbg. FWV - Salzburger Feuerwehrverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Feuerwehrpaß

 

§ 3

 

(1) Auf Grund der Eintragung in die Feuerwehrliste ist dem Mitglied der Feuerwehr vom Ortsfeuerwehrkommandanten ein mit einem Lichtbild versehener Feuerwehrausweis (Feuerwehrpaß) auszustellen. Der Feuerwehrpaß ist vom Mitglied der Feuerwehr im Feuerwehrdienst mitzuführen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht sowie vorgesetzten Funktionsträgern der Feuerwehr oder zuständigen Funktionsträgern des Landesfeuerwehrverbandes vorzuweisen.

(2) Der Feuerwehrpaß hat außer der Bezeichnung der Gemeinde und der Feuerwehr, des Datums der Ausstellung und der Unterschrift des Ortsfeuerwehrkommandanten sowie des Feuerwehr- oder Gemeindesiegels zu enthalten: eine fortlaufende Nummer, das Lichtbild und die eigenhändige Unterschrift des Mitgliedes, die Angabe seines Vor- und Familiennamens, des Geburtsortes und Geburtstages, der Wohnanschrift, seiner für den Einsatz wichtigen Feststellungen auf Grund ärztlicher, vor allem feuerwehrärztlicher Untersuchungen, das Datum des Ersteintrittes des Mitgliedes, die Angabe des Dienstgrades und der innegehabten Funktion, der erfolgreich absolvierten Kurse und sonstigen Lehrgänge, der erlangten Feuerwehrehrenzeichen und Feuerwehrauszeichnungen. Der Feuerwehrpaß hat einen haltbaren und wasserfesten Schutzumschlag aufzuweisen, der auf der vorderen Deckseite das Salzburger Landeswappen und die Aufschriften "Salzburger Landesfeuerwehrverband" und "Feuerwehrpaß" zu tragen hat. Im Fall des Wechsels eines Mitgliedes einer Freiwilligen Feuerwehr zu einer anderen sind die erforderlichen Eintragungen in den bisher geführten Feuerwehrpaß vorzunehmen.

(3) Alle Eintragungen sind vom Ortsfeuerwehrkommandanten vorzunehmen. Impfungen und sonstige, auf Grund ärztlicher Untersuchungen getroffene, für den Einsatz wichtige Feststellungen (Blutgruppe, Tauglichkeit für Atemschutzgeräte u. dgl.) sind mit Zustimmung des Mitgliedes jedoch nur vom betreffenden Arzt einzutragen. Der Feuerwehrpaß ist dem Ortsfeuerwehrkommandanten auf Verlangen zur Vornahme von Berichtigungen und Ergänzungen vorzulegen.

(4) Für die Verwendung bei Anlässen, bei denen der Feuerwehrpaß besonderer Beanspruchung ausgesetzt ist (Feuerwehreinsatz, Einsatzübungen u. dgl.), ist eine wasserfeste, haltbare Kurzfassung des Feuerwehrpasses auszustellen, die außer der Bezeichnung der Gemeinde und Feuerwehr, des Datums der Ausstellung und der Unterschrift des Ortsfeuerwehrkommandanten sowie des Feuerwehr- oder Gemeindesiegels zu enthalten hat: die fortlaufende Nummer gemäß Abs. 2, das Lichtbild und die eigenhändige Unterschrift des Mitgliedes, die Angabe seines Vor- und Familiennamens, der Wohnanschrift, der für den Einsatz wichtigen Feststellungen und des Dienstgrades. Die Kurzfassung des Feuerwehrpasses trägt die Aufschriften "Salzburger Landesfeuerwehrverband" und "Dienstausweis". Die Eintragungen haben in Übereinstimmung mit jenen der Fassung des Feuerwehrpasses gemäß Abs. 2 zu erfolgen und zu stehen. Im Fall eines Wechsels eines Mitgliedes einer Freiwilligen Feuerwehr zu einer anderen ist ein neuer Dienstausweis auszustellen und der bisherige als ungültig zu kennzeichnen.

(5) Die Formulare des Feuerwehrpasses (Abs. 2 und 4) sind vom Landesfeuerwehrverband zum Bezug durch die Feuerwehren bereitzuhalten.

(6) Für die Funktionsträger des Landesfeuerwehrverbandes obliegt die Ausstellung des Feuerwehrpasses sowie seine Fortführung dem Landesfeuerwehrkommandanten. Diesem ist der Feuerwehrpaß auch bei Beendigung der Funktion zurückzustellen.

In Kraft seit 01.12.1986 bis 31.12.9999
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