§ 1 Sbg. FWV

Sbg. FWV - Salzburger Feuerwehrverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Mitgliedschaft

 

§ 1

 

(1) Die schriftliche Beitrittserklärung sowie das Ersuchen um die Überstellung in die nicht aktive Mitgliedschaft aus der Feuerwehr sind an den Ortsfeuerwehrkommandanten zu richten. Der Ortsfeuerwehrkommandant hat auf Verlangen den Erhalt zu bestätigen. Der Landesfeuerwehrverband hat für die schriftliche Beitrittserklärung, das Ersuchen um die Überstellung in die nicht aktive Mitgliedschaft, die Verständigung von der Überstellung in diese und von der Löschung in der Feuerwehrliste die hiefür zu verwendenden Formblätter für den Bezug durch die Feuerwehren aufzulegen. Der Ortsfeuerwehrkommandant hat diese Formulare auf Verlangen unentgeltlich auszugeben.

(2) Die erforderliche Verläßlichkeit eines Feuerwehrmitgliedes ist jedenfalls nicht gegeben und dieses aus der Feuerwehr auszuschließen, wenn es trotz dreimalig aufeinanderfolgender schriftlicher Aufforderung dem Feuerwehrdienst ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben ist.

(3) Für die schriftliche Erklärung des Austrittes gilt Abs. 1 sinngemäß.

(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes hat unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Bescheid zu erfolgen.

In Kraft seit 01.12.1986 bis 31.12.9999
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