§ 6 Sbg. FWV

Sbg. FWV - Salzburger Feuerwehrverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Dienstgrade

 

§ 6

 

(1) Bei der Freiwilligen Feuerwehr bestehen als Dienstgrade:

a)

Mannschaftsdienstgrade;

b)

Chargen;

c)

Leitende Dienstgrade;

d)

Verwaltungsdienstgrade.

(2) Mannschaftsdienstgrade sind der Probefeuerwehrmann, der Feuerwehrmann, der Oberfeuerwehrmann, der Hauptfeuerwehrmann und der Löschmeister.

(3) Chargen sind der Löschmeister, der Oberlöschmeister und der Hauptlöschmeister.

(4) Leitende Dienstgade sind der Brandmeister, der Oberbrandmeister, der Hauptbrandmeister, der Brandinspektor, der Oberbrandinspektor, der Hauptbrandinspektor und der Abteilungsbrandinspektor.

(5) Verwaltungsdienstgrade sind der Verwalter, der Oberverwalter und der Hauptverwalter.

In Kraft seit 01.12.1986 bis 31.12.9999
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