§ 5 Sbg. FV § 5

Sbg. FV - Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Marktrisiko besteht in der Gefahr sich verändernder Zinsniveaus.

(2) Ziel des Risikomanagements für das Marktrisiko ist es sicherzustellen, dass bei nachteiligen Änderungen des Finanzmarktes die dem Rechtsträger dadurch verursachten Kosten in einem beherrschbaren Umfang bleiben.

(3) Zur Steuerung des Marktrisikos hat der Rechtsträger im Rahmen der strategischen Jahresplanung (§ 4 S.FG) eine Strategie festzulegen, bei der beispielsweise das bestehende Verhältnis zwischen fixer und variabler Finanzierung, die Refinanzierungsvolumina und der Zeithorizont sowie die Zinserwartung des Marktes und die Fälligkeitsstruktur zu berücksichtigen sind.

In Kraft seit 20.10.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Sbg. FV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Sbg. FV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Sbg. FV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Sbg. FV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Sbg. FV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. FV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Sbg. FV
§ 6 Sbg. FV