(1) Das Marktrisiko besteht in der Gefahr sich verändernder Zinsniveaus.
(2) Ziel des Risikomanagements für das Marktrisiko ist es sicherzustellen, dass bei nachteiligen Änderungen des Finanzmarktes die dem Rechtsträger dadurch verursachten Kosten in einem beherrschbaren Umfang bleiben.
(3) Zur Steuerung des Marktrisikos hat der Rechtsträger im Rahmen der strategischen Jahresplanung (§ 4 S.FG) eine Strategie festzulegen, bei der beispielsweise das bestehende Verhältnis zwischen fixer und variabler Finanzierung, die Refinanzierungsvolumina und der Zeithorizont sowie die Zinserwartung des Marktes und die Fälligkeitsstruktur zu berücksichtigen sind.
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