(1) Diese Verordnung tritt mit 21. Dezember 2013 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2015 tritt mit 10. Juli 2015 in Kraft.
(3) Die §§ 2 bis 9 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 80/2016 treten mit 20. Oktober 2016 in Kraft.
(4) Die Zulässigkeit des Abschlusses von Finanzgeschäften gemäß § 8 Abs 2 S.FG wird durch diese Verordnung nicht berührt.
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