(1) Als Kreditrisiko gilt die Gefahr
1. | einer sich verschlechternden Bonität eines Schuldners des Rechtsträgers, | |||||||||
2. | des Ausfalls eines Schuldners des Rechtsträgers oder | |||||||||
3. | eines Verfalls der Werthaltigkeit der von einem Schuldner zur Besicherung einer Forderung dem Rechtsträger bestellten Werte. |
(2) Zur Steuerung des Kreditrisikos sind im Rahmen der strategischen Jahresplanung (§ 4 S.FG) jedenfalls folgende Maßnahmen zu ergreifen:
1. | Die Bonität des Schuldners, die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen und die Werthaltigkeit der von einem Schuldner zur Besicherung einer Forderung des Rechtsträgers bestellten Werte sind laufend zu beobachten. | |||||||||
2. | Zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Finanzgeschäftes soll seitens des Rechtsträgers die gute Bonität des Schuldners (zumindest von der Qualität vergleichbar mit einem Investmentgrade Rating) als zweifelsfrei vorhanden erachtet werden. | |||||||||
3. | Die gemäß § 1 Z 3 zulässigen Veranlagungen sind unter Berücksichtigung des Veranlagungshorizonts risikoavers auszurichten. |
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