§ 1 Sbg. FV § 1

Sbg. FV - Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Als Finanzgeschäfte, die dem Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung entsprechen oder mit denen nur ein geringes finanzielles Risiko verbunden ist, gelten folgende Finanzgeschäfte:

1.

Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite, die auf Euro lauten und für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener, nicht strukturierter Zinssatz vereinbart ist, wobei dieses Erfordernis eines nicht strukturierten Zinssatzes der Vereinbarung eines Cap, Collar oder Floor nach Maßgabe der Z 2 lit a bis c nicht entgegensteht;

2.

folgende derivative Finanzgeschäfte:

a)

Cap zur Begrenzung der Zinsobergrenze;

b)

Cap gekoppelt mit einem Floor („Collar“) zur Schaffung und Eingrenzung eines Zinskorridors;

c)

Floor zur Begrenzung der Zinsuntergrenze, jedoch nur für den Fall, dass der zugrunde liegende EURIBOR-Zinssatz negativ werden sollte und maximal in der Höhe eines marktkonformen fixen Aufschlags auf diesen EURIBOR-Zinssatz;

d)

der Tausch von einem fixen auf einen an einen EURIBOR-Zinssatz gebundenen Zinssatz und umgekehrt;

3.

folgende, auf Euro lautende Veranlagungsformen:

a)

Sicht- und Spareinlagen;

b)

Termineinlagen;

c)

Anleihen mit nicht strukturiertem Zinssatz, wenn die Bonität des Emittenten der Anleihe als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die Anleihe mindestens senior unsecured ist. Eine Anleihe ist senior unsecured, wenn diese, ohne besichert zu sein, im Konkursfall des Emittenten gegenüber nachrangigen Forderungen bevorzugt bedient wird.

In Kraft seit 20.10.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Sbg. FV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Sbg. FV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Sbg. FV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Sbg. FV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Sbg. FV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. FV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Sbg. FV