§ 19 SanktG (weggefallen)

Sanktionengesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2025 bis 31.12.9999
§ 19 SanktG seit 10.02.2025 weggefallen.Paragraph 19,

Mit der Vollziehung von § 2 Abs. 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der jeweils zuständige Bundesminister nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, betraut. Mit der Vollziehung von Paragraph 2, Absatz 2, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der jeweils zuständige Bundesminister nach dem Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, betraut.

Stand vor dem 10.02.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 10.02.2025
§ 19 SanktG seit 10.02.2025 weggefallen.Paragraph 19,

Mit der Vollziehung von § 2 Abs. 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der jeweils zuständige Bundesminister nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, betraut. Mit der Vollziehung von Paragraph 2, Absatz 2, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der jeweils zuständige Bundesminister nach dem Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, betraut.

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