Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer I. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.Der römisch eins. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.
(1a)Absatz eins a§ 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl. I Nr. 25/2009, tritt mit 31. März 2009 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2009,, tritt mit 31. März 2009 in Kraft.
(1b)Absatz eins b§ 5 Abs. 2 in der Fassung des 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 176/2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2025; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung.Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2023,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2025; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung.
(1c)Absatz eins c§ 5 Abs. 2 in der Fassung des 4. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, BGBl. I Nr. 176/2023, für den 1. April 2025 vorgesehene Veränderung der Richtwerte entfällt.Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des 4. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2025,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2023,, für den 1. April 2025 vorgesehene Veränderung der Richtwerte entfällt.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
In Kraft seit 19.03.2025 bis 31.12.9999
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