Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDer Richtwert ist jener Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung (§ 2) festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach § 16 Abs. 2 MRG.Der Richtwert ist jener Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung (Paragraph 2,) festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Justiz hat für jedes Bundesland einen Richtwert in Eurobeträgen je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat für die mietrechtliche Normwohnung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates (§ 7) und die in § 3 genannten Grundsätze durch Verordnung festzusetzen.Der Bundesminister für Justiz hat für jedes Bundesland einen Richtwert in Eurobeträgen je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat für die mietrechtliche Normwohnung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates (Paragraph 7,) und die in Paragraph 3, genannten Grundsätze durch Verordnung festzusetzen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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