§ 10 RichtWG

Richtwertgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Der I. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.

(1a) § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl. I Nr. 25/2009, tritt mit 31. März 2009 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

  1. (1)Absatz einsDer I. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.Der römisch eins. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a§ 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl. I Nr. 25/2009, tritt mit 31. März 2009 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2009,, tritt mit 31. März 2009 in Kraft.
  3. (1b)Absatz eins b§ 5 Abs. 2 in der Fassung des 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 176/2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2025; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung.Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2023,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2025; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung.
  4. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 01.04.2009 bis 30.12.2023
(1) Der I. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.

(1a) § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl. I Nr. 25/2009, tritt mit 31. März 2009 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

  1. (1)Absatz einsDer I. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.Der römisch eins. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a§ 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl. I Nr. 25/2009, tritt mit 31. März 2009 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2009,, tritt mit 31. März 2009 in Kraft.
  3. (1b)Absatz eins b§ 5 Abs. 2 in der Fassung des 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 176/2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2025; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung.Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2023,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2025; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung.
  4. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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