Begründung: Die klagende Partei begehrte vom Beklagten den Betrag von S 717.- s. A. mit der
Begründung: , aus der Abrechnung 9/1997 hafte eine Überzahlung inkl. bisheriger Spesen im Gesamtausmaß von S 717.- aus. Das Erstgericht erließ antragsgemäß einen Zahlungsbefehl und bestimmte die Kosten der klagenden Partei gemäß TP 2 RATG mit S 410,88 mit der
Begründung: , das Kostenmehrbegehren (auf TP 3) sei nicht angemessen, weil eine einfache Klage vorliege. Gegen die Abweisung des Ko... mehr lesen...
Norm: RATG §2 TP2
Rechtssatz: Nach Tp.2 RATG sind nur taxativ aufgezählte Klagen (EvBl 1935/595), insbesondere Klagen auf Entgelt für Arbeiten und Dienste, zu entlohnen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist. Alle übrigen Klagen sind gemäß TP 3 I 1. a RATG zu entlohnen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Rückforderung einer Überzahlung. Bereicherungsklagen sind jedoch nach TP 3 zu honorieren. ... mehr lesen...
Norm: RATG §2 TP 3
Rechtssatz: Gemäß § 2 RATG sind nur taxativ aufgezählte Klagen (EvBl 1935/595), insbesondere Klagen auf Entgelt für Arbeiten und Dienste, zu entlohnen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist. Alle übrigen Klagen sind gemäß TP 3 I 1. a RATG zu entlohnen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Rückforderung einer Überzahlung. Bereicherungsklagen sind jedoch nach TP 3 zu honorieren. ... mehr lesen...
Norm: RATG §2ZPO §503 Z4 E4c25
Rechtssatz: Ob ein Mehranspruch eines Rechtsanwaltes gegenüber seinem Klienten durch besondere Umstände oder durch besondere Inanspruchnahme seitens des Klienten gerechtfertigt ist, ist keine auf Grund eines Sachverständigengutachtens zu beurteilende Tatsachenfrage, sondern eine auf Grund der Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage, die auch noch vom OGH überprüft werden kann. Entscheidungst... mehr lesen...